Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fontaine Engineering und Maschinen GmbH

1.  Geltungsbereich und Vertragsabschluss

 

1.1 Diese Bedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Lieferungen/Leistungen des Auftragnehmers an die Fontaine Engineering und Maschinen GmbH als Auftraggeber („Lieferungen“).

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, andere Bedingungen, gleichgültig ob diesen Bedingungen widersprechend oder sie ergänzend, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftraggeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Ausführung der Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer gilt als Anerkennung dieser Bedingungen.

1.3 Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von dem Auftraggeber in Textform oder elektronischer Form erteilt oder bestätigt werden. Unter Textform wird die Übermittlung per Telefax, Computerfax oder E-Mail verstanden, wobei das ausstellende Unternehmen und die ausstellende Person eindeutig erkennbar sein müssen. Bestellungen und Vereinbarungen sind mit entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular (z.B. PDF- Dokument) wirksam. Die Annahme von Bestellungen ist dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Empfang in der gleichen Weise, wie oben beschrieben zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt.

1.4 Änderungen des Vertragsinhalts bedürfen der Textform.

1.5 Untervergaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform oder elektronischer Form.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

 

2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis „EXW“ oder „FCA“ vereinbart, übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der Auftragnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

2.2 Werden in Ausnahmefällen die Preise vorher nicht vereinbart, so sind sie in der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. Der Auftraggeber hat das Recht, dem Preis zu widersprechen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.

2.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, entweder zwei (2) Wochen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit zwei Prozent Skonto oder am 25. (fünfundzwanzigsten) des der Lieferung und Erhalt der Rechnung folgenden Monats ohne Skonto zu zahlen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Bauleistungen erbringt und eine Freistellungsbescheinigung fehlt, wird der Auftraggeber einen Steuerabzug in Höhe von fünfzehn Prozent (15 %) des jeweiligen Brutto-Rechnungsbetrages vornehmen.

2.4 Eine Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform oder elektronischer Form.

2.5 Das Recht des Auftragnehmers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung, steht ihm nur insoweit zu, als Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.6 Rechnungen müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In der Rechnung ist die vollständige Bestellnummer aufzuführen. Jede Rechnung muss außerdem die Umsatzsteuer separat ausweisen. Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt sofort nach der Lieferung für jede Bestellung gesondert an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann die Rechnung nicht bearbeitet werden und gilt als nicht eingegangen.

2.7 Zahlungsfristen beginnen ab Ablieferung der Ware am Empfangsort (Versandanschrift) bzw. Abnahme der Werkleistung, jedoch nicht vor Eingang einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung an der in der Bestellung angegebenen Rechnungsadresse.

2.8 Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Rechnungen und der Vertragsmäßigkeit der Lieferung.

2.9 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit fälligen und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die der Fontaine Engineering und Maschinen GmbH oder einer Gesellschaft, an der die Fontaine Engineering und Maschinen GmbH unmittelbar oder mittelbar mit mindestens fünfzig Prozent (50 %) beteiligt ist, dem Auftragnehmer gegenüberzustehen bzw. die der Auftragnehmer gegen eine der bezeichneten Firmen hat. Über die Zugehörigkeit des Unternehmens zur SMS group GmbH erhält der Auftragnehmer auf Wunsch Auskunft.

2.10 Jede Art von Eigentumsvorbehalt, insbesondere ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt, ist ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht in seiner Bestellung ausdrücklich und unter Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen Abweichendes bestätigt hat.

 

3. Gesetzliche Bestimmungen und Handelsklauseln

 

3.1 Soweit diese Bedingungen das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht umfassend regeln, finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

3.2 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die ICC Incoterms in ihrer letzten bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

 

4. Lieferung und Lieferzeit

 

4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die vom Auftraggeber angegebene Empfangsstelle.

4.2 Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen ausdrücklich der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform oder elektronischer Form. Die durch Teillieferung und/oder Vorablieferung entstehenden Mehrkosten, wie Fracht, usw. hat der Auftragnehmer zu tragen, sofern diese Lieferungen nicht ausdrücklich vom Auftraggeber gewünscht worden sind und er sich nicht ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt hat.

4.3 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Erkennt der Auftragnehmer, dass er einen Liefertermin nicht einhalten kann, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, um dem Auftraggeber evtl. andere Dispositionen zu ermöglichen.

4.4 Kommt der Auftragnehmer mit seiner Lieferung in Verzug, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach seiner Wahl Lieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder statt Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der Lieferzeit oder die mangelhafte Erfüllung zu vertreten, zahlt er eine Vertragsstrafe, wenn und soweit dies in dem Bestellschreiben des Auftraggebers festgelegt wurde. Ändert sich der Liefertermin / der Bestellwert nachträglich durch Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers so wesentlich, dass ein Bestellnachtrag erforderlich ist, so hat der Auftraggeber Anspruch auf die entsprechende Vereinbarung von Verzugsstrafen für einen neuen Termin bzw. bei einer Erhöhung oder Verminderung des Bestellwertes erhöht / vermindert sich auch die Vertragsstrafe entsprechend.

Der Auftraggeber kann sich die Einbehaltung der Vertragsstrafe bis zur Zahlung der Schlussrechnung vorbehalten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber durch die Verspätung zustehenden Ansprüche.

4.5 Die Pflicht des Auftragnehmers zur vertragsgerechten Lieferung bleibt von der Zahlung etwaiger Vertragsstrafen unberührt. Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung darüber hinaus gehender Ansprüche vor.

 

5. Versand und Verpackung

 

5.1 Bei Lieferung auf Abruf oder bei Zwischenlagerung auf Wunsch des Auftraggebers ist für ordnungsgemäße Lagerung zu sorgen. Rechnung, Lieferschein und Versandanzeige sind dem Auftraggeber in ordnungsgemäßer Ausführung zu übersenden.

5.2 Für die Folgen unrichtiger Frachtbrief-Deklaration haftet der Auftragnehmer. Die Versandanzeige ist sofort bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung einzureichen. Fehlen in den Versandpapieren die bezeichnete Empfangsstelle, Abteilung, Bestellnummer, Betreff-Vermerk oder Ausstellungs-Vermerk, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.

5.3. Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem Umfang zu verwenden, wie es erforderlich ist. Der Auftragnehmer hat die Verpackung entsprechend gesetzlicher Bestimmungen zurückzunehmen.

5.4 Der Auftragnehmer schließt zur Deckung seiner Interessen eine Transportversicherung ab. Darüber hinaus schließt der Auftragnehmer eine branchenübliche Haftpflichtversicherung auf seine Kosten ab für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder beauftragte Dritte durch die Lieferung der Ware verursacht werden. Beide Versicherungsscheine sind dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, die dem Auftraggeber über die Deckungssumme der Versicherungen ggf. zustehen, bleiben unberührt.

 

6. Zeichnungen, Ausführungsunterlagen, Werkzeuge

 

6.1 Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben das Eigentum des Auftraggebers. Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die vom Auftraggeber bezahlt werden, sind an ihn zu übereignen. Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform oder elektronischer Form weder verschrottet, vervielfältigt noch Dritten, z. B. zum Zwecke der Fertigung, zugänglich gemacht werden. Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke, z. B. die Lieferung an Dritte, dürfen sie nicht verwendet werden.

6.2 Die vorgenannten Gegenstände sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten für den Auftraggeber während der Vertragsdurchführung sorgfältig zu lagern. Die Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung richten sich nach den jeweils zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an nach dessen Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von ihm und für ihn entwickelten Verfahren vor.

6.3 Ist Software Bestandteil der Lieferung, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung und Verwertung für seine Zwecke. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer eine Sicherungskopie zu erstellen.

 

7. Anforderungen an den Liefergegenstand/ IP

 

7.1 Die Fertigungsvorschrift des Auftraggebers SN 200 enthält verbindliche Mindestanforderungen für den Auftragnehmer. Soweit nicht anders vereinbart, sind die dort aufgeführten Anforderungen einzuhalten. Ebenso sind sämtliche auf die Lieferung anwendbaren Normen, wie z. B. DIN, EN, ISO einzuhalten und eine nach Art und Umfang geeignete, dokumentierte Qualitätssicherung sicherzustellen sowie Qualitätsprüfung durchzuführen. Sind im Einzelfall Abweichungen von der Fertigungsvorschrift oder den anwendbaren Normen notwendig, muss der Auftragnehmer die vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform oder elektronischer Form einholen. Eine solche Zustimmung entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht von seinen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten.

7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der jeweils notwendigen Normen und Qualitätsanforderungen nach Ankündigung selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu überprüfen.

7.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber an allen für die Lieferung erforderlichen (inklusive technischen) Unterlagen (auch von Unterlieferanten) das Eigentum zu übertragen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, Reparaturen und Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen (lassen) sowie Ersatzteile selbst oder durch Dritte herzustellen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber am Liefergegenstand das nicht-ausschließliche, übertragbare, unwiderrufliche, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung für alle Zwecke ein. Diese Zwecke umfassen unter anderem das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung. Bei individuell für den Auftraggeber hergestellten Liefergegenständen räumt der Auftragnehmer zudem das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.

7.4 Der Auftragnehmer muss Liefergegenstände mindestens für zwölf (12) Jahre als Ersatzteile zu angemessenen Markpreisen an den Auftraggeber liefern.

 

8. Mängelhaftung  

 

8.1 Sachmängel

8.1.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen dem Stand der Technik, sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden und – soweit übergeben – den Vorgaben in den Zeichnungen und Spezifikationen des Auftraggebers entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen notwendig, muss der Auftragnehmer die vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform oder elektronischer Form einholen. Eine solche Zustimmung entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf von Subunternehmern hergestellte und/oder zugelieferte Teile.

8.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Schäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

8.1.3 Der Auftraggeber wird, soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich, die Ware bei deren Erhalt auf ihre Identität, die Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, insbesondere Transportschäden, untersuchen und diese unverzüglich rügen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

8.1.4 Sind die Lieferungen mangelhaft, hat der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich auf seine Kosten, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, wozu auch eventuell anfallende Kosten des Aus- und Einbaus gehören, nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben. Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu.

8.1.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers unbeschadet seiner sonstigen Mängelhaftung selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.

8.1.6 In dringenden Fällen zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung gravierender Schäden, wenn eine Nacherfüllung durch den Auftragnehmer nicht abgewartet werden kann, kann der Auftraggeber unberührt seiner gesetzlichen Mängelrechte im Übrigen die zur Nacherfüllung notwendigen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Kleine Mängel kann der Auftraggeber oder ein Dritter im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer selbst beseitigen oder beseitigen lassen und die Aufwendungen dem Auftragnehmer belasten, ohne dass hierdurch die Mängelhaftung des Auftragnehmers berührt wird.

8.1.7 Hat der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann der Auftraggeber neben seinen Mängelrechten auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.

8.2 Rechtsmängel

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Lieferungen bzw. die Nutzung seiner Lieferungen Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheber- und Wettbewerbsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verletzen. Führt die Nutzung der Lieferungen zu einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bzw. dessen Kunden nach dessen Wahl entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Lieferungen in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung wegfällt, ohne dass die ursprünglich vereinbarte Güte, Leistungen oder Leistungsgarantien beeinträchtigt werden. Darüber hinaus wird er den Auftraggeber und dessen Kunden, soweit zulässig, von allen Ansprüchen Dritter freistellen und deren Anwaltskosten tragen. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren nicht, solange der Dritte das Recht noch gegen den Auftraggeber geltend machen kann.

8.3 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche vierundzwanzig (24) Monate nach Annahme der Lieferungen durch den Auftraggeber oder Übergabe durch den Auftragnehmer an den vom Auftraggeber benannten Dritten, außer das Gesetz sieht eine längere Verjährungsfrist vor. Für ganz oder teilweise neu gelieferte, ersetzte oder nachgebesserte Lieferungen beginnt die Verjährungsfrist ab Neulieferung oder Reparatur neu zu laufen.

 

9. Produkthaftung

 

9.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Dies gilt auch, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem geschädigten Dritten eine Gesamtschuldnerschaft besteht.

9.2 Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die ihm in diesem Zusammenhang, insbesondere wegen von ihm veranlassten Rückrufaktionen, entstehen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, über Art und Umfang von Rückrufaktionen informieren.

9.3 Die Absätze 9.1 – 9.2 gelten entsprechend, soweit Produktfehler auf Lieferungen von Vorlieferanten oder Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

9.4 Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

10. Datenschutz

 

10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung zu beachten und umzusetzen.

10.2 Falls der Auftragnehmer diese Daten an einem Standort außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet, wird der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber ergänzende Vereinbarungen abschließen, die ein angemessenes Datenschutzniveau beim Auftragnehmer sicherstellen; setzt der Auftragnehmer hierfür Subunternehmer ein, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers sicherstellen, dass diese entsprechende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber abschließen.

10.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers hierzu besteht, der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform oder elektronischer Form.

10.4 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche von ihm im Rahmen dieser Beauftragung eingesetzten Personen vor ihrem Einsatz zum Datenschutz geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 53 BDSG bzw. auch nach dem 25. Mai 2018 während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet sind, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Verpflichtungserklärungen sind dem Auftraggeber auf Wunsch vorzulegen.

10.5 Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung und Erfüllung des Auftrages betraut werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der DS-GVO beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

10.6 Sofern der Auftragnehmer als Gegenstand der beauftragten Lieferung personenbezogene Daten vom Auftraggeber verarbeitet, wird der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber zusätzlich eine Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen gemäß § 62 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. ab 25. Mai 2018 gemäß Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) abschließen sowie die hierfür erforderlichen Informationen in Form des bei Bedarf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lieferanten-Fragebogens zur Verfügung stellen.

10.7 Den/Dem Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers sind auf Verlangen alle geforderten Auskünfte zu erteilen, ggf. den Datenschutz über ein Datenschutzkonzept nachzuweisen und geforderte Unterlagen zu übergeben.

 

11. Exportkontrolle und Zollbestimmungen

 

11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber mit Auftragsbestätigung über etwaige warenbezogene Genehmigungspflichten und Ausfuhrbeschränkungen seiner Güter gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen aktiv und vollumfänglich zu unterrichten und haftet für im Falle der Verletzung neben Schäden und Aufwendungen auch für Gebühren, Zölle und Strafzahlungen.

11.2 Sollten sich Präferenznachweise als nicht hinreichend aussagekräftig oder fehlerhaft herausstellen und der Auftraggeber deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 oder stattdessen vergleichbarer Dokumente verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, dem Auftraggeber unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 oder stattdessen vergleichbare Dokumente über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.

11.3 Der Auftragnehmer sichert zu, dass das für die Produktion, Lagerung Be-und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und er dieses gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen hat. Der Auftragnehmer sichert weiterhin zu, dass alle Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen werden.

11.4 Sollte der Auftraggeber oder dessen Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungsnachweise nachbelastet werden oder erleidet der Auftraggeber oder seine Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Auftragnehmers, so haftet hierfür der Auftragnehmer.

 

12. Beistellungen

 

Die vom Auftraggeber beigestellten Materialien (Stoffe, Modelle, Behälter, Werkzeuge, Daten, Zeichnungen, Konstruktionen, Software) werden im Auftrag des Auftraggebers be- und verarbeitet, bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Wird die vom Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, diesem nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt und es unentgeltlich für diesen verwahrt. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des Verlustes und/oder Untergangs und haftet bei schuldhaftem Verhalten für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Von einer Beeinträchtigung solcher Sachen ist der Aufraggeber unverzüglich zu unterrichten.

 

13. Geheimhaltung und gewerbliche Schutzrechte

 

13.1 Sämtliche im Zusammenhang und im Verlauf der Zusammenarbeit von bzw. über den Auftraggeber oder mit ihm verbundene Unternehmen direkt, oder indirekt durch seine verbundenen Unternehmen, eingeschalteten Vertreter, Berater oder Kooperationspartner, zugänglich gemachte Informationen einschließlich von, aber nicht beschränkt auf endkundenspezifische Informationen und Namen, Spezifikationen, Berechnungen, Layouts, Zeichnungen, Projektbezeichnungen, technische, kommerzielle und/oder geschäftliche Informationen, Inhalte und Ziele sowie alle Daten und Unterlagen etc. unabhängig davon, in welcher Form oder Art, z. B. in schriftlicher Form, auf Datenträgern, in elektronischer Form, mündlich oder in anderer Weise übermittelt worden sind,  sind nur für die Vertragsanbahnung oder -durchführung zu verwenden, streng vertraulich zu behandeln und dürfen an Dritte nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Auftraggebers weitergeleitet werden. Der Auftragnehmer als Empfänger der vertraulichen Informationen ist nicht berechtigt, in einem später durch die offenlegende Partei in Bezug auf die betreffende vertrauliche Information eingeleiteten Schutzrechtsanmeldeverfahren Neuheitsschädlichkeit oder ein Vorbenutzungsrecht einzuwenden. Diese Verpflichtung besteht für eine Dauer von zehn (10) Jahren ab Vertragsanbahnung.

13.2 Nicht zu den vertraulichen Informationen zählen solche Informationen, die dem Auftragnehmer nachweislich vor der Offenlegung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren; von einem berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden sind, vorausgesetzt der Dritte verletzt bei Übergabe der Informationen nicht selbst eine Geheimhaltungsverpflichtung; öffentlich bekannt, offenkundig oder allgemein zugänglich bzw. Stand der Technik sind oder werden, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat oder aus eigener Tätigkeit vorbekannt sind. Die Geheimhaltungsobliegenheit gilt ferner nicht, soweit vertrauliche Informationen vom Auftragnehmer gemäß der Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungs- oder Regierungsbehörde offenbart werden müssen, vorausgesetzt dass der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich von einer derartigen Anordnung benachrichtigt und ihm so die Möglichkeit eingeräumt wird, die Notwendigkeit der Offenbarung zu bestreiten oder eine angemessene Geheimhaltungsanordnung oder eine andere gerichtliche Anordnung zu beantragen – immer vorausgesetzt das jeweilige Verfahren lässt die vorstehende Benachrichtigung des Auftragnehmers zu.

13.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur diejenigen vertraulichen Informationen, die für die Vertragsanbahnung oder-durchführung notwendig sind nur an Mitarbeiter, welche zwingend für die Bearbeitung des Projekts eingebunden werden müssen, weiterzugeben. Alle Mitarbeiter, die Zugang zu vorgenannten Informationen haben, sind zu einer schriftlichen, dieser Vereinbarung entsprechenden Geheimhaltung unter Ausschluss der Weitergabe der vertraulichen Informationen, soweit zulässig auch über die Beendigung des jeweiligen Anstellungsverhältnisses hinaus, zu verpflichten. Dies gilt auch für Subunternehmer, in dem Umfang in dem eine Weitergabe von vertraulichen Informationen notwendig ist, damit diese ein Angebot für den Vertragszweck erstellen können. Der Auftragnehmer hat dies auf Aufforderung schriftlich nachzuweisen. Verbundene Unternehmen des Auftragnehmers gelten nicht als Dritte, soweit sie am Vertragszweck arbeiten und sofern diesen der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegt wurden, es sei denn, sie stehen im Wettbewerb zum Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald er von einem Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung Kenntnis erlangt. Im Falle eines Verstoßes haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang.

13.4 Nach Aufforderung durch den Auftraggeber oder nach Beendigung der Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich nach Wahl des Auftraggebers alle vertraulichen Informationen vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben und alle auf Grundlage der vertraulichen Informationen erstellten Unterlagen, Kopien, Dateien, etc. zu vernichten. Dies gilt nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs, sofern dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Der Auftragnehmer muss die Rückgabe bzw. Vernichtung der vertraulichen Informationen binnen vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Aufforderung des Auftraggebers bzw. der Beendigung der Zusammenarbeit schriftlich bestätigen. Dem Auftragnehmer ist es zum alleinigen Zwecke der Nachweisführung gestattet, eine Kopie von vertraulichen Informationen zurückzubehalten und er ist verpflichtet, diese auch über die in Ziffer 13.1 genannte Dauer hinaus geheim zu halten und unter Verschluss aufzubewahren.

13.5 Neben der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche durch den Auftraggeber sowie das Recht, die Erfüllung dieser Geheimhaltungsvereinbarung zu verlangen, steht dem Auftraggeber, unabhängig von allen anderen Rechten unter dieser Geheimhaltungsvereinbarung, die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Gericht zu ersuchen, frei. Im Falle der nicht autorisierten Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Ansprüche abzutreten, falls der Auftragnehmer nicht angemessen und zugunsten des Auftraggeber gegen den Dritten vorgeht.

13.6 Alle gewerblichen Schutzrechte an Zeichnungen und anderen Unterlagen des Auftraggebers verbleiben beim Auftraggeber und dürfen nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das Gleiche gilt für sonstige technische Details, die sich aus der Bestellung ergeben oder die in der sonstigen Korrespondenz oder in den Verhandlungen offenbart werden. Keine Bestimmung dieser Bedingungen kann so ausgelegt werden, als ob der Auftragnehmer Rechte irgendwelcher Art an gewerblichen Schutzrechten des Auftraggebers begründet.  

13.7 Der Auftragnehmer erkennt diese Verpflichtungen bereits durch die Aufnahme der Vertragsverhandlungen an, unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande kommt.

 

14. Sistierung

 

Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, auf Verlangen des Auftraggebers die Erfüllung des Lieferumfanges vorübergehend (ganz oder teilweise) zu unterbrechen. Mehrkosten kann der Auftragnehmer nur verlangen, wenn die Sistierung länger als sechs (6) Monate dauert. Insofern sind Mehrkosten erst ab dem siebten (7.) Monat zu zahlen. Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf Ersatz von angemessenen, ausschließlich direkten Mehrkosten (nicht jedoch entgangener Gewinn o.ä.), welche ausschließlich durch die Sistierung verursacht worden sind. Die erstattbaren Mehrkosten sind durch den Auftragnehmer spätestens vier (4) Wochen nach Beendigung der Sistierung gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die aus der Sistierung resultierenden Kosten so gering wie möglich zu halten und nach Beendigung der Sistierung die Liefererbringung umgehend fortzusetzen.

 

15. Regelkonformität

 

15.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung von Verträgen mit dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG bzw. mindestens das Mindeststundenentgelt auf Grundlage der gemäß § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen, wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird.

15.2 Der Auftragnehmer wird bei Auswahl von Subunternehmen oder Personaldienstleistern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß Ziffer 15.1 prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern verlangen werden.

15.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden ist, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei.

15.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern der Auftraggeber berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen wird.

15.5 Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für jeden Schaden, der dem Auftraggeber aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Ziffer 15.1 und Ziffer 15.2 entsteht.

15.6 Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen.

15.7 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) entsprechen. Insbesondere steht der Auftragnehmer dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, registriert wurden und dass uns den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACH- Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Auftragnehmer Erzeugnisse i.S. von Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe ausreichender Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung nachkommt.

 

16. Compliance/ Verhaltenskodex

 

16.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in jeder Hinsicht die Gesetze und Vorschriften der jeweils anwendbaren Rechtsordnung einzuhalten, darunter unter anderem solche zum Kartellrecht, zur Korruptionsprävention, zum Datenschutz und zur Ausfuhrkontrolle.

16.2 Der Auftragnehmer erklärt, den Verhaltenskodex des Auftraggebers, der in jeweils aktueller Version auch auf der Internetseite www.sms-group.com abrufbar ist, zu kennen und zu beachten. Der Auftragnehmer ergreift dazu alle zumutbaren Maßnahmen und stimmt sich bei Problemen und Unklarheiten mit dem Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer hat seine Subunternehmer in vergleichbarer Weise schriftlich zu verpflichten und dies dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

16.3 Sofern der Verdacht besteht, dass die Compliance Grundsätze und Anforderungen des Auftraggebers nicht eingehalten werden, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, Auskunft über den entsprechenden Sachverhalt zu verlangen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen durchzuführen, die durch den Auftragnehmer unterstützt werden. Verstößt der Auftragnehmer gegen eine der in dieser Ziffer 16 genannten Verpflichtungen oder für den Fall einer Inanspruchnahme des Auftraggebers, ist der Auftraggeber unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten und der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei.

 

17. Verjährung

 

Forderungen gegen den Auftraggeber aufgrund oder im Zusammenhang mit dessen Bestellung verjähren nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Datum des Erhalts der Lieferung und der Rechnung. Sollte das Datum des Erhalts der Lieferung und das Datum des Erhalts der Rechnung voneinander abweichen, ist das jeweils frühere Datum maßgeblich.

 

 

18. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

 

18.1 Für rein innerdeutsche Geschäfte ist ausschließlicher und alleiniger Gerichtsstand Düsseldorf. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Geschäftssitz oder am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2 Für alle anderen Geschäfte gilt das Recht der Schweiz unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis oder über seine Gültigkeit ergeben, werden ausschließlich nach der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce (ICC) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Düsseldorf. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Schiedssprache ist deutsch.

 

Stand: Juni 2020